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Mit der Penner und Partner Kanzlei-App sind Sie jederzeit topaktuell informiert. Nutzen Sie in Kürze unseren besonderen Service für alles Wissenswerte rund um Ihre Finanzen. Die App informiert Sie über:
Aktuelle Beiträge zu den Steuer-Themen des Monats
Übersichtlich gegliedert nach Interessengruppen, wie z.B. GmbH-Geschäftsführer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, alle Steuerzahler, Kapitalanleger etc.
Wissenswertes zum Nachschlagen
Manche Fragen schlagen immer wieder auf. Ob zu den „Anforderungen an eine Rechnung“, der „Führung eines Kassenbuches“ oder z.B. betreffend „Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer“ – zu diesen und weiteren Themen liefert die Kanzlei-App schnell und einfach erste Informationen.
Wichtige Steuertermine
„Bis wann muss nochmal die nächste Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden?“, „Welcher Termin gilt für die kommende Einkommenssteuer-Vorauszahlung“. Sowohl Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen als auch die Fälligkeitsdaten von Steuervorauszahlungen für die wichtigsten Steuern sind hier zu finden.
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News
BRAK begrüßt geplante virtuelle Kammerversammlungen
Berufsständische Kammern wie etwa die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sollen ihre Kammerversammlungen künftig auch online oder hybrid abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK begrüßt das ausdrücklich und zeigt zugleich Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf auf.
mehrBStBK-Studie: Steuerberatende Berufe in Europa
Das Brüsseler Büro der BStBK führte zwischen Juni 2022 und Januar 2023 die umfangreiche Studie „Tax Professions in Europe“ zur Reglementierung der steuerberatenden Berufe in Europa durch. 23 berufsständische Organisationen aus 21 europäischen Ländern trugen dazu bei, ein aussagekräftiges Bild der berufsrechtlichen Reglementierungslandschaft in Europa abzubilden.
mehrKeine finanzielle Abgeltung für über den Mindesturlaub hinausgehenden nicht genommenen Urlaub
Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 1088/22.KO).
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